Ihr Engagement leicht gemacht

Wer kann stiften?
Jeder kann stiften! Unternehmer oder Privatperson, jung oder alt. Jeder kann einen Beitrag leisten für sein ganz persönliches Anliegen. Alle, gemäß § 52 der Abgabenordnung steuerbegünstigten, weil gemeinnützigen Zwecke finden sich in unserer Stiftung wieder.

Wofür wird meine Spende verwendet?
Wenn Sie selbst keine ausdrückliche Zweckbestimmung angeben, dann entscheidet ein unabhängiges Gremium – der Stiftungsrat – über die Verwendung der Mittel. In diesem Stiftungsrat sind Vertreter  aller Ortsteile und Generationen vertreten. Das Geld fließt nicht in den Haushalt der Gemeindeverwaltung ein.

Kann ich auch anonym spenden?
Im Gegensatz zu Spenden an die Gemeindeverwaltung, welche gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Spender und Spendensummen zu veröffentlichen, kann in die Kommunale Bürgerstiftung auch anonym gespendet werden. Eine öffentliche Darstellung einer Spende ist jederzeit möglich, sofern dies gewünscht ist – getreu dem Motto: Tue Gutes und rede darüber.

Wie werden Spenden und Zustiftungen anerkannt?
Als Stifter werden Sie vom Staat belohnt, denn die Stiftungsbeträge können steuerlich geltend gemacht werden. Stiften können Sie zu Lebzeiten oder auch über den Tod hinaus, durch eine letztwillige Verfügung (Testament). Auch wenn Sie Erbe eines Vermögens (Geld, Grundstücke, Immobilien…) sind, können Zustiftungen Sinn machen. Insbesondere unter erbschaftssteuerlichen Aspekten. In einem solchen Fall sollten jedoch persönliche Gespräche evtl. unter Einbeziehung eines Steuerberaters geführt werden.

Zuwendungsmöglichkeiten

Zuwendung zur Zweckverwirklichung (Spende):
Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.

Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens (Grundstock):
Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/ Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung:
Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun, ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater der Sparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Letztwillige Verfügung:
Sie können Ihre Zuwendung an die „Kommunale Bürgerstiftung Stützengrün“ in der Stiftergemeinschaft der Erzgebirgssparkasse in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zuwendung durch Erben:
Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.

Steuerliche Vorteile

Zuwendungsbestätigung/Einordnung der Zuwendungen:
Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 200,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 200,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

Bankverbindung

Sie möchten die Arbeit der »Kommunalen Bürgerstiftung Stützengrün« dauerhaft fördern? Vielen Dank dafür!
Gerne können Sie die Zwecke der Stiftung mit einer Zuwendung per Überweisung, regelmäßigen Zuwendungen per Dauerauftrag, oder einer Zuwendung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens per Überweisung unterstützen.

Bitte nutzen Sie für Ihre Zuwendung unser Stiftungskonto:

Stiftergemeinschaft der Erzgebirgssparkasse
IBAN DE85 8705 4000 0725 0609 30
Verwendungszweck:
Kommunale Bürgerstiftung Stützengrün Zuwendung oder Spende Name und vollständige Anschrift

Zahlungsmöglichkeiten

PayPal, Dauerauftrag, Direktüberweisung